Warum gibt es in Deutschland Pokerturniere mit „Eintrittsgeld“ und „Sachpreisen“?
Der „Einsatz“ im deutschen Glücksspielrecht
Viele Pokerspieler, die in Deutschland zurzeit Turniere spielen, fragen sich, warum sie so genannte „Eintrittsgelder“ oder „Spielberechtigungsbeiträge“ zahlen müssen und hinterher kein Geld, sondern „Sachpreise“ gewinnen können. Dabei sind sie es doch gewohnt, beim Pokern im Internet, im Casino oder in heimischer Runde, Geld einzusetzen und hinterher Geld zu gewinnen oder auch nicht. Warum ist das bei öffentlichen Pokerturnieren anders?
Der Grund liegt in der Auslegung des § 284 I StGB. Dieser Paragraph verbietet grundsätzlich das Glücksspiel. Zu einem Glücksspiel gehört nach herrschender Auffassung ein so genannter Einsatz, durch den die Chance auf einen Gewinn eröffnet wird. Ein Einsatz ist „jede nicht ganz unbeträchtliche Leistung, die in der Hoffnung auf Gewinn und mit dem Risiko des Verlusts an den Gegenspieler oder Veranstalter geleistet wird.“ (BGH 34, 176)
Eintrittsgelder oder Spielberechtigungsbeiträge, die immer verfallen, egal ob man gewinnt oder verliert, scheiden demnach aus. Es sind keine Einsätze im Rahmen des § 284 StGB. Aus Eintrittsgeldern darf nach der oben genannten Definition keine Gewinnchance für den Einzelnen erwachsen. Deshalb gewinnt man bei derartigen Turnieren auch kein Geld, sondern Sachpreise, denn so ist in der Regel sichergestellt, dass kein direkter Zusammenhang zwischen Eintrittsgeld und Gewinn besteht.
Durch das Abhalten von Turnieren mit „Eintrittsgeld“ und „Sachpreisen“ umgeht man im Endeffekt auf geschickte Art und Weise § 284 StGB, der das Veranstalten von Glücksspielen verbietet. Es liegt dann kein Einsatz und somit auch kein Glücksspiel im Sinne des Strafrechts vor. Die positive Konsequenz ist, dass die Turniere keine behördliche Erlaubnis brauchen, wie sie beispielsweise die Casinos haben.